Satzung des Segelvereins Speichersee Emsland e.V.

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch weiblichen) Form gefasst. Soweit die
männliche (wahlweise auch weibliche) Form gewählt wird, werden damit gleichermaßen weibliche,
männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

PRÄAMBEL
„Der Segelverein Speichersee Emsland e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben
und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden
Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung
der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und
Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein
ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede
Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer
oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein verständigt sich darüber, dass ein gutes und harmonisches
Vereinsleben nur durch ein aktives Engagement jedes einzelnen Mitglieds am Vereinsgeschehen zu verwirklichen ist.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von
Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 07.09.1994 durch Zusammenschluss der Vereine „Seglerkameradschaft
Lingen e.V.“ und „Wassersportverein Speicherbecken Geeste e.V.“ gegründet. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer 100392 eingetragen und trägt den
Namen „Segelverein Speichersee Emsland e. V.“ (SvSE).
(2) Der Sitz des Vereins ist Lingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segelsports sowie
ergänzender Sportarten vornehmlich am Speichersee Geeste. In diesem Sinne soll sich der Verein
besonders der Förderung von Jugendlichen annehmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Regatten und sportlichen Veranstaltungen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen
und -maßnahmen,
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern,
g) die Beteiligung an Kooperationen,
h) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit,
i) Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen
müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Verein zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Beschluss. Bei Ablehnung des Antrags
ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein
vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(4) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins oder des Segelsports verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und deren Familie
können im Rahmen ihrer Familienmitgliedschaft gem. der Gebührenordnung vom Vorstand von der
Beitragspflicht befreit werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste,
Ausschluss, Tod bzw. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ein Mitglied
kann durch Erklärung in Textform gegenüber dem Verein austreten. Bei Minderjährigen ist die
Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied
mitgeteilt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, indem es:

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
    Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und
    außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder
    Organisation schadet;
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
    Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
    schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und
    dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den
    Schlichtungsausschuss einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
    Beschlusses beim Schlichtungsausschuss einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
    fristgemäßer Einlegung der Berufung, einer Schlichtungsausschusssitzung einzuberufen, die
    abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Geld zu bezahlen.
(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge in Geld erhoben. Zusätzlich können Gebühren für
besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen bis zur Höhe des dreifachen
des Jahresbeitrages erhoben werden.
(4) Für die Nutzung von Liegeplätzen und anderer Leistungen fallen weitere Gebühren an.
(5) Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie Ort und Zeitpunkt der Zahlung werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Grundsätzlich sind die Beiträge im Voraus zu zahlen. Näheres
regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
(6) Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren Wirtschaftslage unverschuldet
ungünstig ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag hin, die Beiträge ermäßigen,
stunden oder vorübergehend erlassen. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, in besonderen
Fällen ein Ruhen der Mitgliedschaft auf Antrag zu genehmigen. Im Falle des Ruhens der
Mitgliedschaft ruhen aber auch alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den
Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind an die Satzung und an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins
und seiner Organe gebunden. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung alle im Verein geltenden
Ordnungen zu beachten.

§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben
ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der
Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu
beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der
Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Verwarnungsgeld bis zu 250,00 Euro;
b) befristeter, bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Vereinsbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet, nachdem das betroffene Mitglied erfolglos mündlich
verwarnt wurde und wiederholt in gleichartiger Weise gegen die Bestimmungen in §5 Abs. 3
gehandelt hat.
(4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu
informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe
wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe ein
vereinsinternes Beschwerderecht zu. Das betroffene Mitglied kann den Schlichtungsausschuss
hierzu anrufen, welcher in der jeweiligen Angelegenheit eine letztendliche Entscheidung trifft.

§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Schlichtungsausschuss und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(3) Bei Bedarf können die Mitglieder des Vorstands im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
ihre Vereinstätigkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausüben.
(4) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (3) trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins
entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
volljährigen, gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 15.000,- die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Über die interne Aufgabenverteilung und Arbeitsweise beschließt der Vorstand in seiner
Geschäftsordnung, die im Mitgliederportal des Vereins bekannt gegeben wird. Der Vorstand wählt
aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher. Spätestens 4 Wochen nach der Wahl des Vorstands
veröffentlicht dieser die sich selbst gegebene Geschäftsordnung auf dem Mitgliederportal des
Vereins.
(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit in den einzelnen Ressorts Fachwarte
einberufen, Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5) Fachwarte mit besonderer Verantwortung wie der Jugendwart, der Organisationswart und der
Sportkoordinator werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie haben eine
beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und stimmen sich mit diesem ab.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
f) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der
Mitgliederversammlung vorliegt.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Der
kommissarische Nachfolger hat kein Stimmrecht.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einberufen
werden; die Ankündigung einer Tagesordnung wird in der Geschäftsordnung des Vorstands
geregelt. Zu den Sitzungen kann der Vorstand Fachwarte sowie andere Vereinsmitglieder oder
Gäste zur Unterstützung seiner Arbeit einladen. Stimmberechtigt sind nur Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit ist keine Beschlussfassung möglich.
(3) Der Vorstand kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per Email oder per Abstimmung im
Mitgliederportal oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Email oder Telefon- oder Videokonferenz
mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche
schriftlich zu protokollieren. Per Email gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Bevollmächtigung anderer ist nicht
zulässig. Gäste können auf formlosen Antrag und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
an dieser teilnehmen
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
d) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 15.000,-;
e) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung;
f) Beschlussfassung über Beschäftigungsverhältnisse für Organmitglieder;
g) Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen;
h) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
i) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und deren Stellvertreter;
j) Wahl und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schlichtungsausschusses;
k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal,
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Grundsätzlich genügt eine Einladung per E-Mail. Wenn ein Mitglied dieser Form der Einladung
schriftlich widerspricht, muss eine schriftliche Einladung an dieses Mitglied erfolgen. Jedes
Vereinsmitglied ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand über seine aktuelle Adresse
und E-Mail-Adresse Kenntnis hat. Die Einladung wird zusätzlich auf dem Mitgliederportal des SvSE
veröffentlicht.
(3) Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw.
Adresse abgesandt ist.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Änderungen der Tagesordnung muss der Vorstand dann bis spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung, wie unter Abs. 2 beschrieben, bekannt geben. Die zugehörigen
vollständigen Änderungsanträge können beim Vorstand eingesehen werden.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Anberaumung der Versammlung muss
unverzüglich erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Einzelheiten des Abstimmverfahrens bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
auf Antrag schriftlich durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des
Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 19 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung im Umlaufverfahren
(1) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand
kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von
Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet.
Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch
darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(2) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die
Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf
elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der
Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts legt der Vorstand per Beschluss fest. Die
Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software
bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
(3) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung
führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu,
gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der
technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(4) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung sinngemäß.
(5) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach
Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle
Mitglieder beteiligt wurden, von mindestens 20 stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme
abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit
erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand
b) die stimmberechtigten Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen
gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
(6) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an die Geschäftsadresse des Vereins
zu richten. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen
nach dem Beschluss des Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des
Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
(7) Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu
setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht
überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der
Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch
Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein.
Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe
gewertet.
(8) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von einer Woche nach
Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber durch Veröffentlichung
im internen Mitgliederportal des Vereins bekanntzumachen.
(9) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und
Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

§ 20 Die Vereinsjugend
(1) Der Vereinsjugend wird entsprechend §2, Abs. 1 eine hohe Priorität innerhalb des
Vereinsgeschehens zugeschrieben. Der Vorstand verpflichtet sich diese Prioritäten zu fördern und
entsprechende Kommunikations- und Organisationsstrukturen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder bis zum Ablauf des Jahres,
in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden
Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(4) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendausschuss
b) die Jugendversammlung
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen
werden kann und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(6) Der von der Jugend gewählte Jugendsprecher darf auf Einladung des Vorstandes an
Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer und einen
Stellvertreter. Die Amtsdauer wird je nach Vorschlag des Wahlleiters auf ein Jahr bzw. auf zwei
Jahre festgesetzt, um eine Überlappung der Amtszeit zu erzielen. Eine einmalige unmittelbare
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Stellvertreter wird nur aktiv, wenn einer der beiden Kassenprüfer ausfällt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Die Kassenprüfung erfolgt unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der
darauffolgenden Mitgliederversammlung.
(5) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 22 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Diese fünf Ausschussmitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.
(2) Der Schlichtungsausschuss kann zur Beratung, Unterstützung, Vermittlung, Schlichtung usw. in
Angelegenheiten, die den Vereinsfrieden stören könnten, von anderen Organen des Vereins oder
von Vereinsmitgliedern angerufen oder aus eigenem Entschluss tätig werden. Eine Anrufung ist
dem Vorstand bekanntzugeben. Darüber hinaus obliegt dem Schlichtungsausschuss die endgültige
Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern im Berufungsverfahren.
(3) Nach Anrufung durch eine Partei kann diese und die Gegenpartei je ein Vereinsmitglied benennen,
das anschließend zusätzliches beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung im
Schlichtungsausschuss wird.
(4) Zu Sitzungen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses müssen mindestens drei
gewählte Mitglieder anwesend sein.
(5) Der Schlichtungsausschuss berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann
Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung stellen und diese beiden Organe
einberufen lassen.
(6) Der Schlichtungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Schlichtungsausschuss wählt dessen Sprecher mit einfacher Mehrheit.

§ 23 Abteilungen
(1) Im Verein können für unterschiedliche Interessen gesonderte Abteilungen gegründet werden.
Solche Abteilungen können zum Beispiel „Junge Erwachsene“, „Opti-Segler“ oder ähnliche sein.
Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des Vereins. Über die Gründung und Schließung von Abteilungen entscheidet
der Vorstand.
(2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die
Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen
Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu
beantragen oder anzuregen.
(3) Die Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 24 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Übungsleiterfreibetrag
gem. § 3 Nr. 26 EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 25 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
g) Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten,
vorzugsweise aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.

§ 26 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Segelsports.

§ 27 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.06.2021 beschlossen. Diese Satzung tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt
damit außer Kraft.